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OLG Düsseldorf, 25.11.1996 - 3 Wx 516/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Auskunftsanspruch gegen Miteigentümer; Beseitigung; bauliche Veränderungen; Umbaumaßnahmen; Störer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- jurpage.net (Leitsatz)
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Auskunftsanspruch bei ungenehmigten Baumaßnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 1997, 149
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Koblenz, 25.02.2009 - 4 U 759/07
Rechtsstreit der Deutsche Lufthansa AG gegen die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH
Nur wenn ein solcher Anspruch besteht, kommen auch die Auskunftsansprüche sowie der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit § 242 BGB als weiterer Anspruchsgrundlage in Betracht (…Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1004 Rn. 27; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 149). - LG München I, 08.05.2014 - 36 S 20940/12
Umbau im Sondereigentum: Eigentümer muss Auskunft geben!
Art und Umfang der Auskunftspflicht bestimmen sich, wie ausgeführt, nach § 242 BGB (so auch OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 149). - AG Hamburg-St. Georg, 11.11.2022 - 980a C 31/21
Betretungsrecht nach/wegen Umbauarbeiten eines Wohnungseigentümers?
Ein solcher Anspruch war und ist anerkannt für Fälle, in denen zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der Beeinträchtigung im Ungewissen ist und der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (s. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 149;… Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22, Rn. 317;… Kempfle, in: BeckOGK-WEG, 1.9.2022, § 20, Rn. 278).Eine solche die Auskunft ergänzende Vorlagepflicht kann sich naturgemäß nur auf solche Unterlagen beziehen, die bereits existieren (vgl. OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, 181, 182 = ZMR 1997, 149); die Klägerin hat mit nichts dazu vorgetragen.
- BayObLG, 18.03.1997 - 2Z BR 116/96
Individualrecht zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen …
Bei den sich aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ergebenden Beseitigungs- und vorbeugenden Unterlassungsansprüchen handelt es sich um Individualansprüche, die der einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich geltendmachen kann; einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer hierzu (vgl. BGHZ 106, 222 ; 111, 148) bedarf er nicht (allg.M.; BayObLG FGPrax 1996, 142 ; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 149 ).